AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen ZIWA ImmobilienDen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden legen wir folgende Bedingungen zugrunde:
§ 1 Objekt- und Kundenangaben
Sämtliche Informationen und Angaben, die Sie von uns erhalten, einschließlich der Objekt- und Kundennachweise sind ausdrücklich für Sie bestimmt. Es ist Ihnen untersagt, die Objekt- und Kundennachweise und -informationen ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung an Dritte weiterzugeben. Sollten Sie gegen diese Verpflichtung verstoßen und schließt eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weiter gegeben hat den Hauptvertrag ab, so bleiben Sie uns gegenüber verpflichtet, die vereinbarte Provision zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 2 Haftung für Angaben
Wir weisen darauf hin, dass die von uns weitergegebenen Objektinformationen von Eigentümer / Verkäufer bzw. von einem vom Eigentümer / Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von uns auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Wir übernehmen deshalb für die Richtigkeit der Objektangaben keine Haftung.
Wir empfehlen Ihnen deshalb, die Angaben auf ihre Richtigkeit selbst zu überprüfen und gegebenenfalls eigenverantwortlich Informationen über die öffentlich-rechtlichen Lasten, Erschließungsstand und Kosten, Anliegerbeiträge, Gemeindebeiträge und -steuern, Baulasten, baupolizeiliche Auflagen, Auflagen zum Denkmalschutz und Kauf-/ Mietnebenkosten selbst einzuholen.
§ 3 Doppeltätigkeit
Wir sind berechtigt, sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig zu werden und von beiden Provision zu verlangen.
§ 4 Informationspflicht
Der uns beauftragte Eigentümer / Vermieter (Auftraggeber) verpflichtet sich, vor Abschluss des beabsichtigten Kauf- / Mietvertrages unter Angaben des namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei uns rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch unsere Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt uns Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördlich Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber selbst als Wohnungseigentümer zustehen.
§ 5 Provision
Unser Provisionsanspruch entsteht mit Abschluss des Hauptvertrages. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung beträgt unsere Maklerprovision:
- bei Kaufverträgen 3% des Kaufpreises zzgl. gesetzl. MwSt.
- bei Mietverträgen 2 Monatskaltmieten zzgl. gesetzl. MwSt.
Der Provisionsanspruch gem. den vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. Bsp. vor, wenn sie im Zusammenhang mit der von uns entfalteten Tätigkeit von Ihrem potentiellen und von uns nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfahren oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potentiellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließen oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwerben anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen, wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten, Voraussetzungen sein muss. Die Provisionspflicht bleibt auch dann bestehen, wenn der Hauptvertrag erst nach der vereinbarten Vertragszeit, aber durch unsere nachgewiesene Vermittlungstätigkeit zustande kommt.
§ 7 Aufwendungsersatz
Sollte unsere Maklertätigkeit während unserer vereinbarten Vertragszeit enden, ohne dass ein Vertragsabschluss zustande kommt, berechnen wir dem Verkäufer / Vermieter (Auftraggeber) die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen wie folgt:
- Gestaltung und Platzierung Internetanzeige einmalig
- Gestaltung Zeitungsanzeige einmalig
- Gestaltung Verkaufsexposé einmalig
- Insertionskosten auf Nachweis
- Telefonkosten und Porti monatlich 10 €
- Pro Objektbesichtigung, Anfahrt -10km/25 €, -25km/35 €, -40km/45 €
- Pro gefahrener Kilometer 0,5 €
Für Sachschäden beschränken wir unsere Haftung auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten.
§ 9 Alleinauftrag / qualifizierter Alleinauftrag
Grundsätzlich steht es Ihnen frei, weitere Makler zu beauftragen. Durch besondere Vereinbarung können Sie mich jedoch damit beauftragen, als einzige Maklerin ausschließlich für Sie tätig zu werden (Alleinauftrag) oder sogar die Vermittlung Ihres Objektes ausschließlich mir zu überlassen, indem direkt an Sie herantretende Interessenten an mich verwiesen werden (qualifizierter Alleinauftrag). Ein solcher Auftrag stellt für mich ein besonderes Vertrauensverhältnis und eine besondere Pflicht zum Tätigwerden Ihnen gegenüber dar.
§ 10 Ergänzungen / Änderungen
Vertragsabreden sind schriftlich getroffen worden. Etwaige Ergänzungen / Abänderungen bedürfen der Schriftform.
§ 11 Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Verpflichtungen und Ansprüche ist für Vollkaufleute der Gerichtsstand der Fa. ZIWA Immobilien (Amtsgericht Schönau i. W. bzw. Landgericht Waldshut-Tiengen)
§ 12 Unwirksame Klauseln
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

